A1 Bescheinigung: Hinweis für Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
02.04.2019, 12:00 Uhr

Guten Tag, 

das Sozialversicherungsabkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht im Fall einer Entsendung / Dienstreise anzuwenden ist. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall. Das Abkommen regelt im Besonderen die Versorgung des Entsandten / Dienstreisenden bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird mit der Bescheinigung A 1 nachgewiesen.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des Auslandseinsatzes von Beschäftigten weiter Geltung haben:

Staat, in dem die Entsende-
beschäftigung ausgeübt wird     
Zeitraum der Weitergeltung
deutscher Rechtsvorschriften
EU/EFTA-Mitgliedstaaten* 24 Monate
Albanien 24 Monate
Australien 48 Monate
Bosnien-Herzegowina keine feste zeitliche Begrenzung
Brasilien 24 Monate
Chile 36 Monate
China 48 Monate
Indien 48 Monate
Israel keine feste zeitliche Begrenzung
Japan keine feste zeitliche Begrenzung
Kanada/Quebec 60 Monate
Korea (Süd) 24 Monate
Kosovo keine feste zeitliche Begrenzung
Marokko 36 Monate
Mazedonien 24 Monate
Montenegro keine feste zeitliche Begrenzung
Philippinen keine feste zeitliche Begrenzung
Moldau keine feste zeitliche Begrenzung
Serbien keine feste zeitliche Begrenzung
Türkei keine feste zeitliche Begrenzung
Tunesien 12 Monate
Uruguay 24 Monate
USA 60 Monate
* Belgien, Bulgarien, Estland, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn, Zypern; auch in den EFTA-Staaten Island,
Liechtenstein, Norwegen und Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2012 eine
Entsendefrist von 24 Monaten.

Die DVKG unterstützt Sie bei der Beantragungsprozess der A1 Bescheinigung. Für Rückfragen und Anregungen stehen die Konsular Berater gerne zur Verfügung. 

 

Ihr DVKG Team

Demokratisch Kongo: Entfall der Konsular Provider Gebühr
28.03.2019, 08:00 Uhr

Guten Tag,

für zukünftige Visa für Demokratisch Kongo entfällt die Konsular Provider Gebühr. Ihre Visa Dokumente werden von der DVKG direkt im Konsulat in Berlin eingereicht.

Ihr DVKG Team

Indien: elektronische Visa
27.03.2019, 12:00 Uhr

Guten Tag, 

das indische Konsulat informiert:

elektronische Visa für Touristen und Geschäftsreisen sind für 12 Monate mit mehrmaliger Einreise gültig. Der Aufenthalt kann für Geschäftsreisende bis zu 6 Monate und für Touristen bis zu 3 Monate dauern. 

Hinweis: die exakte Gültigkeit des e-Visum wird mit dem Einreisestempel in Ihrem Reisepass angegeben. Dieses kann von der elektronischen Bewilligung abweichen. 

Besten Gruß

Ihr DVKG Team

Indien, Berlin: Persönliches Erscheinen
27.03.2019, 12:00 Uhr

Guten Tag,

die Botschaft von Indien informiert:

für nachfolgende Visa Kategorien ist ein persönlicher Termin bei dem Konsular Provider in Berlin vorgeschrieben:

Wie bisher haben Sie weiterhin die Möglichkeit Ihr Visum über die DVKG durchzuführen. Mit Einreichung Ihrer Visa Dokumente vereinbaren wir für Sie einen Termin. DVKG Kunden erhalten bevorzug einen Termin bei dem Konsular Provider IVS. 

 

Ihr DVKG Team

A1 Bescheinigung
25.03.2019, 23:00 Uhr

Guten Tag, 

die EU-Kommission ist in der Überlegung den Prozess der A1 Bescheinigung im Interesse der Unternehmen/Arbeitgeber neu zu gestalten, ggf. den Nachweis über die A1 Bescheinigung abzuschaffen. Aktuell liegt noch kein Beschluss vor, so dass weiterhin eine A1 Bescheinigung auf Geschäftsreisen / Entsendungen innerhalb der EU/EFTA Staaten mitgeführt werden muss.

Ihr DVKG Team