Ausstrahlung nach § 4 SGB IV ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht und bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Verlagerung (Entsendung / Geschäftsreise) des Beschäftigungsortes eines Beschäftigten aus dem Inland in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor, so „strahlen“ diese in das Ausland „aus“.
Für Destinationen außerhalb der EU/EFTA Staaten und den Drittstaaten mit denen die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen hält, wird ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung (§ 4 Abs. 1SGB IV) gestellt.
Seit dem 1. Juli 2020 ist die Luftgrenze für Passagierflüge wieder geöffnet. Bei Flugreisen muss bei Ein- und Ausreise ein Formular ausgefüllt werden. Des Weiteren ist mit Quarantänemaßnahmen und Gesundheitskontrollen zu rechnen.
Empfehlung der DVKG:
Beantragen Sie ein elektronisches Geschäftsvisum oder ein elektronisches Touristenvisum. Sie vermeiden ein persönliches Erscheinen in der Botschaft.
Hinweis zum persönlichen Erscheinen des Reisenden:
Anforderungen an den Visum Antrag:
Anforderungen an den Reisepass des Reisenden:
Einreichung des Passbildes:
Alternative:
Anforderung an eine Passkopie:
Anforderungen an eine Reisebuchungsbestätigung:
Bearbeitungszeit in der Botschaft/Konsulat | Nettobetrag* |
---|---|
5 Konsulararbeitstage | 73,00 € |
* In der Tabelle sind die Preise für deutsche Staatsbürger abgebildet. Für Gebühren für Nicht-Deutsche Staatbürger bitten wir Sie uns zu kontaktieren. Die abgebildeten Preise sind Netto-Gebühren, eine Mehrwertsteuer wird bei Konsulargebühren nicht berechnet. Service Gebühren auch von möglichen Visa Antragsannahme Stellen werden zuzüglich berechnet.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen und die Beauftragung der DVKG.
Informieren möchten wir Sie, dass der Zahlungsprozess mit dem Abschluss des Auftragsprozesses durchgeführt wird. Nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen werden mit einer zweiten Rechnung zum Abschluss des Beantragungsprozesses fällig.