Guten Tag,
ab dem 10. Mai 2019 werden chinesische Visaanträge nur noch in Form des neuen Online Antrages angenommen. Die Deutsche Visa und Konsular Gesellschaft wird Ihnen weiterhin einen erlebbar einfachen Antragsprozess anbieten:
Für Rückfragen stehen alle Visa Berater gerne zur Verfügung.
Ihr DVKG Team
Guten Tag,
ein chinesischer Visumantrag wird zukünftig über das Portal des chinesischen Konsular Provider (China Visa Application Service Center) erstellt: https://www.visaforchina.org. Der fertig erstelle Visumantrag wird vom Reisenden unterschrieben und wie bisher mit allen Unterlagen bei dem chinesischen Konsular Provider eingereicht.
Bis Anfang Mai 2019 gibt es eine Übergangsfrist, in der die Visaanträge ohne Eingabe im Portal des China Konsular Provider angenommen werden.
Mit der Deutsche Visa und Konsular Gesellschaft können Sie weiterhin in gewohnter Weise Ihren Visumantrag für China durchführen. Sie nutzen dabei alle Vorteile der elektronischen Erstellung des Visumantrages, sowie die Speicherung der visarelevanten Informationen in datenschutzsicherer Umgebung. Nutzen Sie die vielen Vorteile der Deutschen Visa und Konsular Gesellschaft, wie zum Beispiel die automatisch Wahl des korrekten Einreichortes, den Visumablauf Erinnerungsservice und den digitalen Passbildservice.
Während der Übergangsfrist werden wir den aktuellen Prozess beibehalten. Wir werden Sie frühzeitig über die Umstellung informieren.
Ihr DVKG Team
Guten Tag!
Das russische Konsulat informiert: in der Zeit vom 26. April bis 10. Mai 2019 wird keine Express Bearbeitung durchgeführt. Mit einer Telex oder offiziellen Einladung ist eine Sameday Bearbeitung in den Tagen vom 26. April bis 30. April und 06./07. Mai möglich.
Bitte berücksichtigen Sie dieses bei Ihrer Reiseplanung.
Ihr DVKG Team
Guten Tag,
das Beantragen und Vorhalten von A1-Bescheinigungen ist ein aufwendiger Prozess, für Personalabteilungen, Reisenden und den Behörden. Betroffen und Verbände haben bei der EU vorgesprochen und erreicht, dass es eine Einigung zwischen dem EU-Parlament, den EU-Regierungschefs und der EU-Kommission gibt, dass der Aufwand reduziert werden soll.
Dies hat zu Schlagzeilen geführt, die den Eindruck erwecken, dass eine A1 Bescheinigung nicht mehr notwendig ist.
Dem ist nicht so. Die Einigung ist eine Absichtserklärung und ein Auftrag, für Dienstreisen innerhalb der EU/EFTA Staaten einen anderen Weg zu suchen, den Sozialversicherungsstatus zu dokumentieren bzw. zu prüfen. Details sind dazu bislang nicht bekannt. Nicht davon betroffen ist die Dokumentationspflicht des Sozialversicherungsstatus bei Reisen in Drittstaaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat.
Ihr DVKG Team
Guten Tag,
das Sozialversicherungsabkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht im Fall einer Entsendung / Dienstreise anzuwenden ist. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall. Das Abkommen regelt im Besonderen die Versorgung des Entsandten / Dienstreisenden bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.
Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird mit der Bescheinigung A 1 nachgewiesen.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des Auslandseinsatzes von Beschäftigten weiter Geltung haben:
Staat, in dem die Entsende- beschäftigung ausgeübt wird |
Zeitraum der Weitergeltung deutscher Rechtsvorschriften |
EU/EFTA-Mitgliedstaaten* | 24 Monate |
Albanien | 24 Monate |
Australien | 48 Monate |
Bosnien-Herzegowina | keine feste zeitliche Begrenzung |
Brasilien | 24 Monate |
Chile | 36 Monate |
China | 48 Monate |
Indien | 48 Monate |
Israel | keine feste zeitliche Begrenzung |
Japan | keine feste zeitliche Begrenzung |
Kanada/Quebec | 60 Monate |
Korea (Süd) | 24 Monate |
Kosovo | keine feste zeitliche Begrenzung |
Marokko | 36 Monate |
Mazedonien | 24 Monate |
Montenegro | keine feste zeitliche Begrenzung |
Philippinen | keine feste zeitliche Begrenzung |
Moldau | keine feste zeitliche Begrenzung |
Serbien | keine feste zeitliche Begrenzung |
Türkei | keine feste zeitliche Begrenzung |
Tunesien | 12 Monate |
Uruguay | 24 Monate |
USA | 60 Monate |
* Belgien, Bulgarien, Estland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern; auch in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2012 eine Entsendefrist von 24 Monaten. |
Die DVKG unterstützt Sie bei der Beantragungsprozess der A1 Bescheinigung. Für Rückfragen und Anregungen stehen die Konsular Berater gerne zur Verfügung.
Ihr DVKG Team