ETA UK, weitere Staaten verpflichtend zur Beantragung
11.11.2024, 08:00 Uhr
Guten Tag,
das Vereinigte Königreich (UK) wird die Pflicht der Beantragung eines ETA (Electronic Travel Authorisation) für weitere Staaten verpflichtend einführen:
Staaten mit Beantragungspflicht:
Staaten mit Beantragungspflicht ab 8. Januar 2025:
Staaten mit Beantragungspflicht ab 2. April 2025:
Welche Tätigkeiten sind mit einem UK ETA erlaubt?
Sie können ein UK ETA bekommen, wenn Sie
- für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten als Tourist, zum Besuch von Familie und Freunden, aus geschäftlichen Gründen oder für ein Kurzzeitstudium in das UK kommen
- für bis zu 3 Monate mit der Creative Worker visa concession in das UK kommen
- für ein permitted paid engagement in das UK kommen
- durch das UK reisen (Transit) – auch wenn Sie die britische Grenzkontrolle nicht passieren
Für Fragen stehen alle Konsular Berater gerne zur Verfügung.
Besten Gruß
Ihr DVKG Team
China: Visumbefreiung für weitere Länder
08.11.2024, 08:00 Uhr
Guten Tag,
aktueller Kommunikation entnehmen wir, dass die aktuell bis Ende 2025 bestehende 15-tägige visafreie Einreisemöglichkeit in die Volksrepublik China für Staatsangehörige
- der Französischen Republik,
- der Bundesrepublik Deutschland,
- der Italienischen Republik,
- des Königreichs der Niederlande,
- des Königreichs Spanien
- von Malaysia
- von Österreich,
- der Schweiz,
- von Irland,
- von Ungarn,
- von Belgien sowie
- von Luxemburg
- von Polen
- von Australien sowie
- von Neuseeland
- von Portugal
- von Griechenland
- von Zypern sowie
- von Slowenien
ab dem 08. November 2024 (vorerst bis Ende 2025) auch für Staatsbürger
- der Slowakei
- von Norwegen
- von Finnland
- von Dänemark
- von Island
- von Andorra
- von Monaco
- von Liechtenstein sowie
- von Korea, Republik (Süd)
geplant ist. Die Befreiung von der Visumplicht soll ausschließlich für folgende Zwecke und Bestimmungen gültig sein:
- Tourist – einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Geschäftlich - einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Familienbesuche – einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Transit
Die Befreiung soll NICHT für folgende Zwecke gelten:
- Einen Aufenthalt von mehr als 15 Tagen
- Mehrmalige Einreisen
- InhaberInnen österreichischer Dienstpässe
- Alle anderen, nicht oben erwähnten, Kategorien (z.B. Arbeitsvisum, Konferenzvisum, etc.)
Sobald uns nähere Informationen vorliegen, informieren wir Sie selbstverständlich erneut.
Bei Fragen stehen Ihnen die DVKG Konsularberater jederzeit zur Verfügung.
Ihr DVKG Team
A1 Bescheinigung: Weiterführende Information zur Veröffentlichung des BMAS
09.10.2024, 16:00 Uhr
Guten Tag,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Information herausgebracht zum Thema „Handhabung der A1-Bescheinigung“ im Rahmen von kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Die Information behandelt die Fragestellung, ob eine A1 Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erforderlich und vorab zu beantragen ist. Festzustellen ist, dass das BMAS keine Handlungsempfehlung im Umgang mit der Beantragung einer A1 erteilt. Hinzuweisen ist:
- Entscheidend, ob eine A1 Bescheinigung notwendig ist, liegt begründet in dem Rechtsverständnis der Destination, in die gereist wird. Aus der operativen Erfahrung der DVKG muss in allen Nachbarstaaten Deutschlands, u.A. Italien, UK und Spanien die A1 Bescheinigung vorgelegt werden.
- Wegen der kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und einer möglichen Verzögerung der Ausstellung der A1 Bescheinigung durch entsprechende Stellen (i.d.R. Krankenkassen) hat Deutschland mit Frankreich und Österreich eine Vereinbarung geschlossen, dass auch der Nachweis der Beantragung der A1 Bescheinigung ausreichend ist und vor einer initialen Sanktionierung schützt. Weitere Destinationen haben sich nicht gegen diese Vereinbarung ausgesprochen.
- Der Information des BMAS ist nicht zu entnehmen, dass es eine grundsätzliche Logik zur aufgeworfenen Fragestellung einer Entbehrlichkeit (der Vorabbeantragung) der A1 Bescheinigung gibt. Im Gegenteil, es befinden sich an mehreren Stellen der Kommunikation des BMAS explizit Hinweise darauf, die für eine Vorabbeantragung der A1 Bescheinigung sprechen, auch bei kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
- Erfahrungsberichte von Sanktionierungsfällen zeigen unangenehme Konsequenzen auch für die reisende Person. Wegen einer fehlenden A1 Bescheinigung wurde der Sozialversicherungsbeitrag für den Zeitraum des Aufenthaltes vor Ort eingezogen. Die Sozialversicherungsbehörden meldeten den Wechsel in das ausländische Sozialversicherungssystem den deutschen Sozialversicherungsbehörden. Diese haben die Unterbrechung entsprechend notiert, welches im Fall der Rentenabsicherung zu einer Rentenlücke geführt hat.
- WICHTIG: Im Fall eines Unfalls / Notwendigkeit der medizinischen Versorgung im Ausland, wird eine nachträgliche Beantragung der A1 Bescheinigung sowie aller weiteren Sozialversicherungsnachweise von den Sozialversicherungsträgern (Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft) nicht zugelassen.
Es obliegt der Risikoentscheidung des Unternehmens, wie der Umgang mit der Beantragung der A1 Bescheinigung geregelt wird. Auf Grund von vielen Rückmeldungen von Kontrollen empfehlen wir, die A1 Bescheinigung rechtzeitig zu beantragen und mitzuführen, bzw. zumindest die Vorabbeantragung nachweisen zu können.
Ihr DVKG Team
China: Visumbefreiung für weitere Länder
09.10.2024, 08:00 Uhr
Guten Tag,
aktueller Kommunikation entnehmen wir, dass die aktuell bis Ende 2025 bestehende 15-tägige visafreie Einreisemöglichkeit in die Volksrepublik China für Staatsangehörige
- der Französischen Republik,
- der Bundesrepublik Deutschland,
- der Italienischen Republik,
- des Königreichs der Niederlande,
- des Königreichs Spanien
- von Malaysia
- von Österreich,
- der Schweiz,
- von Irland,
- von Ungarn,
- von Belgien sowie
- von Luxemburg
- von Polen
- von Australien sowie
- von Neuseeland
ab dem 15. Oktober 2024 (vorerst bis Ende 2025) auch für Staatsbürger
- von Portugal
- von Griechenland
- von Zypern
- von Slowenien
geplant ist. Die Befreiung von der Visumplicht soll ausschließlich für folgende Zwecke und Bestimmungen gültig sein:
- Tourist – einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Geschäftlich - einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Familienbesuche – einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Transit
Die Befreiung soll NICHT für folgende Zwecke gelten:
- Einen Aufenthalt von mehr als 15 Tagen
- Mehrmalige Einreisen
- InhaberInnen österreichischer Dienstpässe
- Alle anderen, nicht oben erwähnten, Kategorien (z.B. Arbeitsvisum, Konferenzvisum, etc.)
Sobald uns nähere Informationen vorliegen, informieren wir Sie selbstverständlich erneut.
Bei Fragen stehen Ihnen die DVKG Konsularberater jederzeit zur Verfügung.
Ihr DVKG Team
Chinesische Nationalfeiertage
24.09.2024, 10:00 Uhr
Guten Tag,
Bitte beachten Sie, dass vom 28. September - 03. Oktober 2024 auf Grund chinesischer Nationalfeiertage die chinesische Botschaft bzw. die chinesischen Konsulate in Deutschland geschlossen bleiben.
Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Visumbeantragung.
Besten Gruß
Ihr DVKG Team